(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten ausschließlich. Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen
oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Käufern werden nur dann
Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer bis zur Geltung
unserer neuen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB sowie juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und
dem Käufer sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für
Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien sowie für nachträgliche
Vertragsänderungen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen sowie
Absprachen mit unseren Vertretern erlangen für uns erst dann
Rechtsverbindlichkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind;
dies gilt nicht, soweit für uns ein gesetzlicher Vertreter handelt.
§ 3 Angebote, Preise
(1) Angebote sind freibleibend und
unverbindlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(2) Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(3) Erhöhen sich bis zum Tage der Lieferung
unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne,
so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung
berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen.
(4) Die angebotenen Preise sind
Nettopreise. Hierzu wird die jeweils am Tage der Lieferung gültige
gesetzliche Umsatzsteuer berechnet.
(5) Änderungen hinsichtlich der Art der
Ausführung bedingen eine entsprechende Preisanpassung.
(6) Proben und Muster gelten als
Durchschnittsausfall; Muster bleiben unser Eigentum.
§ 4 Gefahrübergang,
Versand
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware beim Transport geht mit der
beendeten Verladung in unserem Werk auf den Käufer über. Eine
Versicherung wird nur auf besonderes Verlangen des Käufers und auf
dessen Kosten abgeschlossen.
(2) Wenn eine besondere Versandart nicht
vereinbart und vom Käufer auch nicht verlangt wurde, wählen wir nach
pflichtgemäßem Ermessen die preisgünstigste.
§ 5 Lieferung,
Abnahme
(1) Die Auslieferung erfolgt bei Abholung
im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des
Käufers nachträglich geändert, so trägt der Käufer alle dadurch
entstehenden Kosten.
(2) Die Lieferfristen werden möglichst
eingehalten. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten, wenn er zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine
angemessene, mindestens acht Kalendertage betragende Nachfrist gesetzt
hat. Das gleiche gilt bezüglich des Rechts, Schadensersatz zu verlangen.
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener
Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir
berechtigt, die Lieferung/Restlieferung für die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer hierwegen nicht zu. Nicht zu
vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse
bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und
Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder
sonstige Ereignisse, die bei uns, unserern Vorlieferern oder in fremden
Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes
abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
Nicht zu vertreten haben wir beispielsweise auch Transportverzögerungen
durch Naturereignisse wie z.B. Hochwasser, Niederwasser oder
Schifffahrtssperren.
(3) Für die Folgen unrichtiger und/oder
unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung "frei
vereinbarte Stelle" muss das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr
erreichen und wieder verlassen können. Das Löschen muss unverzüglich und
ohne Gefahr für das Fahrzeug möglich sein. Sind diese Voraussetzungen
nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden
ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Mehrkosten, die bei Glätte, Eis,
Schneefall und Vorspann entstehen, sind ebenfalls vom Käufer zu tragen,
ebenfalls Liegegeld und Kleinwasserzuschläge (KWZ).
(4) Die den Lieferschein Unterzeichnenden
sind uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des
Empfangs bevollmächtigt. Unser Lieferverzeichnis gilt durch die
Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
(5) Nimmt der Käufer nicht oder nicht
rechtzeitig ab hat er uns unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung
des Kaufpreises den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt
unabhängig von einem Vertretenmüssen.
(6) Wir sind nach unserer Wahl berechtigt,
Aufträge in Teilleistungen zu erfüllen, die, wenn die restlichen Teile
innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht werden, oder die
erbrachten Teilleistungen für den Käufer nicht ohne Interesse sind, von
diesem nicht zurückgewiesen werden können. Jede Teilleistung ist bei
einem zweiseitigen Handelskauf ein selbständiges Geschäft. Abrufaufträge
müssen mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Liefertermin erteilt
werden.
(7) Bei der Lieferung mit dem Schiff wird
das Verladegewicht, ersatzweise das am Ankunftsort ermittelte amtliche
Löschgewicht zugrunde gelegt. Nach Leerstellung wird innerhalb von drei
Werktagen das Löschgewicht mitgeteilt; die Angaben des Schiffsführers
bei Löschung sind bindend.
Unsere Lieferverpflichtung besteht nicht,
solange der Pegel Maxau kleiner als 4,20 m und/oder der Pegel Kaub
kleiner als 1,40 m ist; die Lieferverpflichtung wird dann zeitlich bis
zum Zeitpunkt verschoben, bis die Pegel wieder höher als die genannten
Werte sind. Wenn trotz der niedrigen Pegel (Maxau kleiner als 4,20 m,
Kaub kleiner als 1,40 m) geliefert wird, sind vom Käufer
Kleinwasserzuschläge zu zahlen.
§ 6 Zahlung
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders
vereinbart, sofort nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Bei Zahlung
innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Rechnungsversand
gewähren wir 2 % Skonto aus dem Warenwert. Frachten sind nicht
skontierfähig.
(2) Unsere sämtlichen Forderungen werden -
auch bei Stundung - sofort fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen
einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren
beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, welche
die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir
sind nach unserer Wahl und nach Fristsetzung berechtigt, die gelieferte
Ware zurückzuverlangen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
Skontovergütung erfolgt nur aus dem Nettowarenwert ohne Fracht. Skonto
wird nur gewährt, solange uns keine weiteren Forderungen gegen den
Käufer zustehen. Wird wegen Zahlungseinstellung, Beantragung oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wegen Vermögensverfalls des
Käufers sofortige Zahlung aus der Hauptforderung verlangt, so gelten
zugleich alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen etc. als verfallen,
so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen
hat.
(3) Kommt der Käufer mit der Zahlung in
Verzug, beanspruchen wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
p.a. über dem Basiszinssatz. Dem Käufer fallen alle durch
Zahlungserinnerungen verursachten Kosten zur Last. Bei Zahlungsverzug
tritt Fälligkeit aller offenstehenden Forderungen sofort und ohne jeden
Abzug ein.
(4) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel
oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so geschieht
dies erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt. In der Wechsel-
oder Scheckannahme ist keine Stundung der Hauptforderung zu sehen. Für
angenommene Wechsel wird Diskont, bei solchen auf Nebenplätze und das
Ausland werden Einzugsspesen und Kursverlust berechnet.
(5) Am Fälligkeitstage ist bei
Beanstandungen der Betrag zu zahlen, der auf den nicht beanstandeten
Teil der Lieferung entfällt.
§ 7
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen und
aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen unser
Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch
sicherungsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder weiterverarbeiten, es sei denn, er
hätte den Anspruch gegen seine Vertragspartner bereits im voraus einem
Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
(2) Eine Verarbeitung unserer Ware zu einer
neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns,
ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware
und der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass
der Käufer durch Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung
an der neuen Sache Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns
zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Forderungen schon jetzt das
Alleineigentum bzw. das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns
gelieferten Ware zu den anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Der Käufer verpflichtet sich schon
jetzt, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns
zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus
ihr hergestellten neuen Sachen hat der Käufer seine Abnehmer auf unser
Eigentum hinzuweisen. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung
unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden
Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten
in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. unseres Miteigentums mit Rang
vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der
Käufer unsere Ware (zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren)
oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware
mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache
verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt,
die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen
der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe
des Wertes unseres Eigentums bzw. Miteigentums mit Rang vor dem
restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt im gleichen Umfang
für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek auf
Grund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten
offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des
Käufers hiermit an. Im Falle des Verzugs des Käufers hat er auf unser
Verlangen diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die
erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe
unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind auch berechtigt,
jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen
und die Forderungen gegen diese einzuziehen. Für den Fall, dass der
Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits
jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab.
Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt;
der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte
abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot
vereinbaren.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen
unserer Rechte durch Dritte, wird der Käufer auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat uns alle
für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Käufer.
(5) Übersteigt der Wert der uns zur
Sicherheit dienenden und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als
10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers in diesem Umfang zur Freigabe
von Sicherheiten verpflichtet. Maßgebend für die Ermittlung der Höhe der
Sicherheit sind der Einkaufs- bzw. Gestehungspreis, bei Forderungen ihr
Nominalwert.
(6) Mit der vollen Bezahlung unserer
gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an
der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die
Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hatte.
(7) Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall,
Zahlungseinstellung des Käufers oder der Beantragung oder der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen können wir unsere
Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Rügepflicht,
Gewährleistungsansprüche, Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrecht, Abtretungsverbot
(1) Der Käufer hat unverzüglich nach
Anlieferung die Ware zu untersuchen. Zur ordnungsgemäßen Prüfung gehört
die Untersuchung auf Sieblinie und mögliche Verschmutzungen.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung zu rügen.
Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Sichtbarwerden zu
rügen. Erfolgt die Rüge mündliche oder fernmündlich, bedarf sie
schriftlicher Bestätigung. Zur Fristwahrung genügt jeweils die
rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei nicht form- und/oder fristgerechter
Rüge gilt die Ware als genehmigt und der Käufer ist mit der
Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Gleiches
gilt, wenn der Käufer oder die zur Abnahme als bevollmächtigt geltende
Person unsere Ware mit Waren anderer Lieferanten oder mit anderen
Stoffen vermengt, vermischt oder verändern lässt.
(2) Der Käufer hat die Ware zwecks
Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Erfolgt die Rüge mündlich
oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Proben gelten
nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu
Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen worden sind.
(3) Für Mängel der Ware leisten wir nach
unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Käufer
kann von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn er
uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und unser
Versuch, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten,
auch nach zwei Versuchen gescheitert ist. Für
Ersatzlieferungen/Nachbesserungen haften wir im gleichen Umfang wie für
den ursprünglichen Liefergegenstand.
(4) Wählt der Käufer wegen eines Mangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(5) Als Beschaffenheit der Ware gilt
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Lieferungen erfolgen ausschließlich gemäß den Warenbeschreibungen
unserer Preislisten.
(6) Garantien im Rechtssinne erhält der
Käufer durch uns nicht, soweit dies nicht im Einzelfall anderweitig
vereinbart wird. Eine Haftung für bestimmte Eigenschaften der Ware,
insbesondere für deren Eignung für die Zwecke des Käufers, tritt nur
ein, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert worden
ist; der Käufer ist für die richtige Auswahl und Eignung der bestellten
Waren allein verantwortlich, soweit keine anderweitige Vereinbarung
getroffen wird.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und
bezieht sich auf den gesamten adäquat kausal verursachten Schaden, der
auf einen Mangel unserer Lieferung zurückzuführen ist (Sach- und
Rechtsmangel, Mangelfolgeschaden, Verzug etc.), soweit keine Ansprüche
aus Delikt wegen Produkthaftung und/oder wegen Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit geltend gemacht werden; für diese gilt die
gesetzliche Regelungsfrist.
(8) Wir haften nicht für Schäden aus
unsachgemäßer Beförderung oder Lagerung der Ware durch den Käufer oder
durch unsachgemäße Weiterverarbeitung.
(9) Die Aufrechnung durch den Käufer mit
Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn,
dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers
besteht nur dann, wenn der das Zurückbehaltungsrecht begründende
Anspruch unstreitig oder von uns anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt ist.
(10) Wir sind berechtigt, gegen uns
gerichtete Ansprüche eines Käufers aufzurechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, auch bei unterschiedlicher
Fälligkeit. Reicht die Erfüllungsleistung des Käufers nicht aus, um
unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir, auf welche
Schuld die Leistung angerechnet wird.
(11) Dem Käufer ist es nicht gestattet,
Ansprüche gegen uns an einen Dritten abzutreten, es sei denn, es liegt
ein Fall des § 354 a HGB vor.
§ 9
Schadensersatzansprüche, Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt sich
unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch
bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von Kardinalpflichten durch
unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit der Ware eine von uns
ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft oder eine zugesagte Garantie
fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen
Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der
zugrundeliegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von
Mangelfolgeschäden (z.B. entgangener Gewinn) erstreckte.
(4) Im Übrigen ist die
Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insbesondere haften wir nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(5) Schadensersatzansprüche des Käufers
wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
bleiben unberührt.
(7) In den Fällen unserer ausgeschlossenen
Haftung ist die Haftung hilfsweise der Höhe nach auf den Betrag für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt, der durch unsere
Betriebshaft- bzw. Produkthaftpflichtversicherung gedeckt ist.
§ 10
Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher)
sowie denen des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde
ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und
unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu
entnehmen.
§ 11 Anwendbares
Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern und ihren
jeweiligen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich deutsches materielles
Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für die Lieferung ist der
Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes; Erfüllungsort für die Zahlung ist
Iffezheim bzw. nach unserer Wahl der Sitz der jeweiligen Niederlassung.
(3) Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten,
auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Baden-Baden. Wir sind jedoch
berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
12 Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unserer
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.