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AGBs

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SW Kies GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Käufern werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer bis zur Geltung unserer neuen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

4) Lieferungen von nicht nach Norm klassifiziertem Material erfolgen ausschließlich gemäß unseren Warenbeschreibungen. Diese Warenbeschreibungen stellen lediglich eine Beschaffenheitsangabe und keine zugesicherte Eigenschaft dar. Der Käufer ist für die richtige Auswahl und Eignung der bestellten Waren alleine verantwortlich.

§ 2 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, auch Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien und nachträgliche Vertragsänderungen. Mündlich abgegebene Erklärungen unsererseits sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder per Fax oder per E-Mail bestätigt werden; abweichend hiervon sind mündlich abgegebene Erklärungen eines unserer gesetzlichen Vertreter bindend.

§ 3 Angebote

1.) Unsere Angebote sind bis zur Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.) Das Schriftformerfordernis der Auftragsbestätigung ist auch durch E-Mail oder Datenübertragung gewahrt. Als Bestätigung gilt auch eine Versandanzeige oder die Erteilung der Rechnung.

3.) Zeichnungen, Kalkulationen, Maße und Flächenberechnungen werden nur bei ausdrücklicher Bezugnahme zum Bestandteil des Angebots.

4.) Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Die angebotenen Preise sind Nettopreise. Hierzu wird die jeweils am Tage der Lieferung gültige gesetzliche MwSt. berechnet.

2.) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Lieferung oder Leistung unsere Selbstkosten, insbesondere für Sand, Kies, Splitt, Schotter, Fracht, Energie oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Lieferungen an Nicht-Unternehmer, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

3.) Zuschläge und Lieferungen von Kleinmengen (Mengen, die die Ladekapazität der Transportfahrzeuge nicht voll ausschöpfen = Mindermengen), für die schlechte Befahrbarkeit von Straßen und Baustellen, für nicht sofort erfolgte Entladung bei Ankunft an der Übergabestelle sowie für Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeit oder während der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.

4.) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu begleichen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Eine schriftliche Vereinbarung eines Skonto-Abzugs ist unwirksam, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.

5.) Auf Verlangen wird uns der Käufer eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels SEPA-Firmenlastschrift erteilen.

6.) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so hat er ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu zahlen.

7.) Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung beantragt wird, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns noch obliegenden Lieferungen oder Leistungen verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Käufer zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht im Stande ist, wie wenn beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt wurde.

8.) Unsere Lieferungen und Leistungen sind nicht durch eine Warenkreditversicherung abgesichert. Sind unsere Rechnungen überfällig und/oder ein vereinbartes Forderungs-Limit überschritten, sind wir berechtigt, so lange keine weitere Lieferung und Leistung zu erbringen, bis der Zahlungseingang für diese Rechnungen erfolgt. Davon unabhängig gilt: Wenn durch noch nicht berechnete Lieferungen und Leistungen und/oder weitere Lieferungen und Leistungen zusammen mit dem Saldo der offenen Forderungen das mit dem Käufer vereinbarte Forderungs-Limit überschritten wird, sind wir gleichfalls berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlungen und/oder sonstigen Sicherungsleistungen für die Beträge abhängig zu machen, um die das Limit voraussichtlich überschritten wird. Wir sind berechtigt, das Forderungs-Kreditlimit nach billigem Ermessen neu zu bestimmen und dieses herabzusetzen oder zu streichen. Ein zur Neubestimmung berechtigender Fall liegt u.a. vor, wenn wir unsere Forderungen gegen den Käufer an einen Factor abgetreten haben und dieser das Limit für den Käufer ändert oder streicht. Das neue Limit gilt ab Zugang der Mitteilung an den Käufer. Die Regelungen unter Ziff. 9 gelten ab diesem Zeitpunkt entsprechend mit dem neuen Limit. Das Recht zur Neubestimmung besteht gleichfalls, wenn das Rating-Kreditlimit des Käufers durch einen Dritten (beispielsweise Ratingagentur, Factor, Kreditversicherer) nach Vertragsabschluss herabgesetzt wird. Im Übrigen bleiben unsere Rechte nach §§ 273, 320-323 BGB durch vorstehende Regelungen unberührt.

9.) Unser Zahlungsanspruch gegen den Käufer wird ungeachtet von Stundungsabrede sofort und in voller Höhe fällig:
• wenn der Käufer mit der Zahlung auf eine Forderung in Rückstand gerät;
• wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, insbesondere wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz ausschließt;
• wenn der Käufer unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird;
• wenn der Käufer Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
In allen vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.

10.) Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten wird, anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat.

11.) Mängelrügen beeinflussen weder die Zahlungspflicht noch die Fälligkeit. Der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung.

12.) Ist der Käufer Unternehmer und reichen die von ihm bewirkten Zahlungen nicht aus, um unsere gesamten Forderungen zu erfüllen, so bestimmen wir – auch falls die bewirkten Zahlungen in die laufenden Rechnungen einbezogen werden -, auf welche Schuld die erfolgten Zahlungen angerechnet werden.

§ 5 Lieferung, Abnahme

1.) Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten.

2.) Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und-Termine) berechtigen den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Von uns nicht zu vertretende und vorübergehende Leistungshindernisse in unserem Geschäftsbetrieb oder bei unseren Vorlieferanten, wie etwa witterungsbedingte oder verkehrsbedingte Verzögerungen (z.B. durch Hoch- und Niedrigwasser auf den Schifffahrtswegen), Arbeitsaufstände und Aussperrungen, behördliche Eingriffe sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem für uns unvorhersehbaren und von uns unverschuldeten Ereignis beruhen, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer entsprechenden Erkrankung und den deshalb erlassenen Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Baden-Württemberg und der weiteren zuständigen Behörden stehen, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer des Ereignisses. Wir werden den Vertragspartner über derartige Umstände unverzüglich informieren.
Soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei einer nicht durch uns zu vertretenden Nichtbelieferung durch unseren Vorlieferanten verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Lieferverzögerung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Auftraggeber sobald als möglich mit.

4.) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Lieferfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen/Löschen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Lieferfahrzeug möglich sein. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Mehrkosten, die bei Glätte, Eis, Schneefall entstehen, sind vom Käufer ebenso wie Liegegeld und Kleinwasserzuschläge zu tragen. Wartezeiten werden ihm berechnet.

5.) Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erfüllen, die, wenn die restlichen Teile innerhalb der vereinbarten Leistungszeit erbracht werden, oder die erbrachten Teilleistungen für den Käufer nicht ohne Interesse sind, von diesem nicht zurückgewiesen werden können. Jede Teilleistung ist ein selbständiges Geschäft.

6.) Ziff. 2 gilt entsprechend, wenn aufgrund der Außentemperaturen am Ort des Lieferwerkes eine normgerechte Herstellung der Ware nicht möglich ist.

7.) Bei der Lieferung mit dem Schiff wird das Verladegewicht, ersatzweise das am Ankunftsort ermittelte amtliche Löschgewicht zu Grunde gelegt. Nach Leerstellung wird innerhalb von 3 Werktagen das Löschgewicht mitgeteilt; die Angaben des Schiffsführers bei Löschung sind bindend.

8.) Bei Lieferung per Schiff besteht unsere Lieferverpflichtung nicht, solange der Pegel Maxau kleiner 4,20 m und/oder der Pegel Kaub kleiner 1,40 m ist; die Lieferverpflichtung wird dann zeitlich bis zum Zeitpunkt verschoben, bis der Pegel wieder höher als die genannten Werte sind. Wenn trotz der niedrigen Pegel (Maxau kleiner 4,20 m, Kaub kleiner 1,40 m) geliefert wird, sind vom Käufer Kleinwasserzuschläge zu bezahlen.

9.) Schiffe, die zur Beladung vorgelegt werden, dürfen weder Arbeit noch Verkehr an den Ladestellen behindern. Die Laderäume müssen frei von schädlichen Fremdstoffen sein. Hieraus entstehende Qualitätsverluste sind nicht von uns zu vertreten. Für Schäden an Schiff und Ladung wegen ungleichmäßiger Beladung etc. kommen wir nicht auf. Es unterliegt dem Schiffsführer, die ordentliche Beladung zu überwachen.

§ 6 Gefahrübergang, Versand

1.) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt und ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt, bei Transport mittels fremder wie unserer eigenen Lieferfahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes.

2.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk mit der beendeten Verladung auf den Käufer über. Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer, soweit dieser nicht Verbraucher ist, über, sobald das Lieferfahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist. Bei Transport mit LKW sobald dieser die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

3.) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Absendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

1.) Die gelieferte Ware bleibt bei Geschäften mit Verbrauchern bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, ansonsten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen und aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen unser Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.

2.) Eine Verarbeitung unserer Ware zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware und der anderen Ware zum Zeitpunkt der Vereinbarung.

3.) Ist der Käufer Unternehmer, verpflichtet er sich schon jetzt, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums bzw. unseres Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren) oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt der uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Eigentums- bzw. Miteigentumsanteils mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Im Falle des Verzugs des Käufers hat er uns auf unser Verlangen diese Forderungen einzelnen nachzuweisen und nach Erwerb die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer gesamten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind auch berechtigt, jederzeit selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung gegen diese einzuziehen. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt; der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

4.) Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden und/oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers in diesem Umfang zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

5.) Mit der vollen Bezahlung unserer Forderung gemäß § 7 Abs. 1 geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hatte.

6.) Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung des Käufers oder der Beantragung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen können wir unsere Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.

§ 8 Sachmängelhaftung

1.) Die Baustoffe unseres Sorten- und Lieferverzeichnisses werden nach den jeweils geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert. Für sonstige Baustoffe gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB geben wir nicht, es sei denn, dass die Garantie einschließlich deren Rechtsfolgen gesondert schriftlich vereinbart wird und der Käufer von uns hierüber eine gesonderte Garantieurkunde erhält.

2.) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Produkte mit Gesteinskörnungen anderer Lieferanten, mit Zusätzen, mit Wasser oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

3.) Mängel, einschließlich der Lieferung einer anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder Mengenabweichungen, sind ausschließlich gegenüber der Vertriebsleitung zu rügen. Andere Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten oder Disponenten, sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Eine Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Obliegenheit von Kaufleuten zur unverzüglichen Untersuchung und zur Rüge der Ware gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass zur Erhaltung der Rechte des Käufers der rechtzeitige Eingang der Mängelrüge bei uns erforderlich ist. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte, sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Baustoffs zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, einschließlich der Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der vereinbarten Baustoffsorte sowie eine festgestellte Mengenabweichung sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Sichtbarwerden zu rügen. War der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Rüge gilt der gelieferte Baustoff als genehmigt.

4.) Rügt der Käufer einen Mangel, so hat er den Baustoff zum Zwecke der Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.

5.) Proben gelten nur als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen worden sind.

6.) Soweit der Käufer nicht Verbraucher ist, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei nicht Form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Mangel als genehmigt und der Käufer ist mit der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Käufer oder die zur Abnahme als bevollmächtigt gelten der Person unsere Ware mit Waren anderer Lieferanten vermengt, vermischt oder verändern lässt. Ist der Käufer Verbraucher, trifft ihn die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und der Rechtzeitigkeit der Rüge.

7.) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter § 10.

8.) Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche außer denjenigen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

§ 9 Haftung aus sonstigen Gründen

Wir haften auf Schadenersatz aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, wie folgt:

Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Auch bei Geltung des UN-Kaufrechts haften wir auf Schadenersatz nur, wenn wir den Schaden schuldhaft verursacht haben. Die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 10 Bauproduktüberwachung

Das mit der Bauproduktüberwachung betraute Personal unseres Unternehmens, die für uns zuständige Fremdüberwachung und die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit die belieferte Baustelle auch unangemeldet zu betreten und Proben des von uns gelieferten Baustoffes zu entnehmen.

§ 11 Beratung

Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Haftung für unsere Beratung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen des § 10.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern oder ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts.

2.) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes, Erfüllungsort für die Zahlung ist Iffezheim bzw. nach unserer Wahl der Sitz der jeweiligen Niederlassung; dies gilt nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.

3.) Bei Geschäften mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Baden-Baden. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

§ 13 Datenschutzrechtlicher Hinweis

1.) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gespeichert und verarbeitet. Zur Vertragsabwicklung können die Daten innerhalb der Auftragsdatenverarbeitung an beauftragte Unternehmen (unter anderem Konzern-Buchhaltung) übermittelt werden.

2.) Im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung werden wir zum Schutz vor Forderungsausfällen personenbezogene Vertragsdaten des Käufers sowie Angaben über nicht vertragsgemäße Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittenen Forderungen, Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen) an Auskunfteien übermitteln und dort entsprechende Auskünfte einholen. Soweit während des Vertragsverhältnisses solche Daten bei den Auskunfteien aus anderen Kundenverhältnissen anfallen, erhalten wir hierüber Auskunft. Diese Meldungen dürfen gemäß Datenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Auskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Käufers nicht beeinträchtigt werden. Die Auskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Auskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Dateien nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.

3.) Der Käufer erhält auf Wunsch die Anschrift der Auskunfteien, mit denen wir zusammenarbeiten.

§ 14 Unwirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt für unwirksame Teile teilbarer Bestimmungen.

Stand 26.04.2021

SWK GmbH & Co. KG Südwestdeutsche Kieshandelsgesellschaft, 76473 Iffezheim